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   OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 16 UF 86/05   

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https://dejure.org/2006,6160
OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 16 UF 86/05 (https://dejure.org/2006,6160)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.01.2006 - 16 UF 86/05 (https://dejure.org/2006,6160)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - 16 UF 86/05 (https://dejure.org/2006,6160)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Versorgungsausgleich: Berechnung des ehezeitbezogenen Anteils aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für rentenferne Jahrgänge bei ehevertraglich vereinbarter Ausblendung der vor dem 1.1.2002 erworbenen Versorgungsanrechte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durch Ehevertrag vereinbarte Beschränkung des Versorgungsausgleichs; Begrenzung der Dispositionsbefugnis; Umrechnung des Monatsbetrags einer Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte; Quotelung der auf das tatsächliche Ende der Ehezeit berechneten Gesamtversorgung nach dem ...

  • Judicialis

    BGB § 1408 Abs. 2; ; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3; ; VBLS § 78; ; VBLS § 79; ; Satzung der ZVK Baden-Württemberg § 73; ; BetrAVG § 18 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen einer Vereinbarung des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag vor dem 1. Januar 2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1607
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.07.2001 - XII ZB 106/96

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 16 UF 86/05
    Deshalb ist eine Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, dass zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre (BGH FamRZ 1990, 273; 2001, 1444).

    Ebenso wenig kann eine Vereinbarung Geltung beanspruchen, die eine Änderung der Ausgleichsrichtung bewirkt (BGH FamRZ 2001, 1444).

    Das gleiche gilt bei einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (BGH FamRZ 2001, 1444).

  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 106/88

    Auslegung und Rechtsfolgen einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 16 UF 86/05
    Deshalb ist eine Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, dass zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre (BGH FamRZ 1990, 273; 2001, 1444).

    Vielmehr können die Parteien nur bestimmen, dass bestimmte vor dem gesetzlichen Ehezeitende liegende Zeiten nicht in die Berechnung des Versorgungsausgleichs einbezogen werden (BGH FamRZ 1990, 273; 2001, 462; 2004, 265).

  • OLG Karlsruhe, 13.04.1994 - 2 UF 228/93

    Formbedürftigkeit; Aufhebung; Rechtsgeschäft; Parteivereinbarung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 16 UF 86/05
    Da die Beschwerde der Drittbeteiligten Erfolg hat, waren deren außergerichtliche Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen; § 13a FGG gilt nicht (OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 361).
  • BGH, 06.07.2005 - XII ZB 226/01

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 16 UF 86/05
    Für die Berechnung des Ehezeitanteils dieses Betrages bietet sich zunächst an, nach der sogenannten VBL-Methode vorzugehen ( Methode seit BGH FamRZ 1985, 363 herrschende Praxis; zuletzt allgemein bestätigt durch BGH FamRZ 2005, 1458 m.w.N.; Anwendung derselben auf die Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS dort indessen offen gelassen).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 12 U 99/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 16 UF 86/05
    Da der jährliche Anteilssatz der Vollleistung (Nettogesamtversorgung minus Rente der gesetzlichen Rentenversicherung) 2,25 % beträgt, wird die Vollleistung gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 BetrAVG - und damit auch die Nettogesamtversorgung - nach einer angenommenen höchstmöglichen Zeit von 44, 44 Jahren erworben, welche betriebstreue Arbeitnehmer am Ende in aller Regel erreichen sollen (vergl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG Bundestagsdrucksache 14/4363 S.9; hier zitiert nach OLG Karlsruhe, n.rkr. Urteil vom 22. September 2005 - 12 U 99/04 unter IV.9.c)bb)).
  • BGH, 23.03.2005 - XII ZB 255/03

    Bewertung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 16 UF 86/05
    Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1, 65 zu erhöhen, da die Versorgung im Rententeil volldynamisch ist (BGH B. v. 23. März 2005, XII ZB 255/03).
  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 715/80

    Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 16 UF 86/05
    Für die Berechnung des Ehezeitanteils dieses Betrages bietet sich zunächst an, nach der sogenannten VBL-Methode vorzugehen ( Methode seit BGH FamRZ 1985, 363 herrschende Praxis; zuletzt allgemein bestätigt durch BGH FamRZ 2005, 1458 m.w.N.; Anwendung derselben auf die Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS dort indessen offen gelassen).
  • BGH, 19.05.2004 - XII ZB 214/03

    Berechnung des Versorgungsausgleichs nach Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 16 UF 86/05
    Der Betrag ist abzurunden (BGH, B. v. 19.5.2004, XII ZB 214/03).
  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 63/82

    Zulässigkeit des Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 16 UF 86/05
    Zwar können die Parteien den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag gem. § 1408 Abs. 2 BGB teilweise oder ganz ausschließen (BGH FamRZ 1986, 890, 892).
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